Satzung - Hubertus-Loevenich

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Satzung



Vorwort:


                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       
                                                                                                                                                                                           

Im Juli des Jahres 1883 wurde in Lövenich ein Schützenverein gegründet, der es sich zur Aufgabe machte, den Schießsport zu fördern, den gesellschaftlichen und kameradschaftlichen Sinn unter den Mitgliedern zu pflege und alljährlich, im Gründungsmonat, ein Schützen- und Volksfest zu veranstalten.

Seit 1883 wurde bis auf die Kriegsjahre in jedem Jahr ein Schützenkönig ausgeschossen.
In enger Zusammenarbeit und Verbundenheit mit der Bevölkerung von Lövenich, war es dem Verein möglich, gute und schlechte Jahre der Entwicklung zu überdauern und auch die Zeit des ersten Weltkrieges und die darauffolgenden Jahre der Inflation und wirtschaftlichen Unsicherheit zu überstehen.

Im Jahre 1930 wurde die Bezeichnung „Schützenverein" durch „St. Hubertus" ergänzt.
Es folgte eine Zeit der Blüte und des Aufstiegs, die dem Verein innerhalb der Gemeinde Lövenich und weit über deren Grenzen hinaus, zu Ansehen und Ehren verhalf.

Mitten in den Jahren des Erfolges bedrohten die Schatten des Nationalsozialismus und des zweiten Weltkrieges die Existenz und das Bestehen des Vereins. Durch kluge und umsichtige Leitung von älteren Mitgliedern ist es damals gelungen, den Verein unter dem Decknamen „Sparverein Fidelia" über diese Zeit hinweg zu führen und die Ehre und das Ansehen, treu der Tradition und dem Wahlspruch „Glaube — Sitte — Heimat „ aufrecht zu erhalten.

Während des Krieges wurden Uniformen und Gewehre im Stall und der Jauchegrube der Familien Schorn und Broich versteckt, welche aber später der Denunziation zum Opfer fielen.

Nach dem Krieg haben sich alte Mitglieder wiedergefunden und die früheren Verbindungen zu befreundeten, auswärtigen Vereinen und Bruderschaften wieder erneuert. Der Verein nannte sich fortan „ St. Hubertus Schützenbruderschaft Lövenich.

Wie vor dem Krieg wurde weiterhin ab 1949 das Schützen- und Volksfest abgehalten, zwar konnte hier nur mit Luftbüchsen geschossen werden, jedoch war es für alle Beteiligten ein Neubeginn und ein Ansporn zur Weiterarbeit.

Ab 1954 konnten dann alle Mitglieder sowie die auswärtigen Gäste wieder mit Kleinkaliber Büchsen ihre Wettbewerbe austragen. Ebenfalls ab 1954 gelang es eine Jungschützengruppe zu bilden, welche den Nachwuchs in den aktiven Reihen fördern soll. Den neuzeitlichen Erfordernissen entsprechend wurde im Jahre 1969 eine Damen-Schießgruppe gegründet. Ab 1971 wurde den Damen die Gelegenheit gegeben, als aktive Schützen am Vereinsleben teilzunehmen.

Sie haben hierbei die gleichen Rechte und Pflichten wie die männlichen Mitglieder der Schützenbruderschaft. Im Januar 1972 wurde eine rein sportliche Schießgruppe (Sportschützen) der Schützenbruderschaft angegliedert. Diese Gruppe ist nicht an Tradition und Schützentracht gebunden und auch die Sportschützengruppe besteht heute noch. In diesem Zusammenhang sei auch auf die gute und enge Zusammenarbeit innerhalb der Vereinsgemeinschaft Lövenich hingewiesen.

Auch nach der Eingemeindung Lövenichs 1975 blieb die Schützenbruderschaft als Mitglied im Bezirksverband Frechen. Seit 1981 befindet sich der Schießstand im Nerzweg und seitdem wir jedes Jahr im Juni das Schützen- und Volksfest abgehalten. Seit 1995 wird das Schützen- und Volksfest nach langen Jahren nur im Festzelt abgehalten, da die Schützenbruderschaft jetzt einen transportablen Luftgewehrschießstand ihr Eigen nennt.
Die Bruderschaft führt weiterhin den Namen

„Schützenbruderschaft St. Hubertus Lövenich 1883 e.V."

Sie ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Köln eingetragen.

Registernummer 49VR8340
Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Lövenich.

Dieses Vorwort wurde, soweit es sich auf die Vorkriegsjahre bezieht, aus dem handgeschriebenen Protokollbuch der Bruderschaft, aus dem Jahr 1949, abgeschrieben.
Es wurde so durch Überlieferung und Tradition niedergeschrieben. Das Vorwort wurde 1999 aktualisiert.

Lövenich im April 1999

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       


SATZUNG

                                                                                                                                                                                           

§ 1 Name und Sitz der Bruderschaft

Die Bruderschaft trägt den Namen:
„Schützenbruderschaft St. Hubertus 1883 Lövenich e.V." Sie hat ihren Sitz in Lövenich.


§ 2 Wesen und Aufgabe

Abs. a
Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Ihre Aufgaben sieht sie in:

Erhaltung und Förderung von Tradition und Kulturgut im Schützenwesen. Die Aufgabe wird verwirklicht durch:

Aufführung des Schießsports, Unterhaltung einer Sportstätte, Pflege von Jugendgruppen.
Förderung sportlicher Leistungen und Übungen.

Abs. b
Die Bruderschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.

Abs. c
Bei Auflösung der Bruderschaft fällt das Barvermögen der Bruderschaft an die Pfarre St. Severin, Lövenich zum wohltätigen Zweck für Kinder- und Altenheime.
Das Bruderschaftsinventar wird im § 27 gesondert erläutert.



§ 3 Mitgliedschaft

Abs. a
Jede Person, die das 18. Lebensjahr erreicht hat, kann Mitglied der Bruderschaft werden.
Die Anmeldung soll schriftlich, bei der Geschäftsstelle erfolgen.
Über die Anmeldung wird in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung geheim abgestimmt
Die Aufnahme ist von der absoluten Mehrheit der Versammlungsteilnehmer abhängig. Im Falle einer Aufnahme unterwirft sich das neue Mitglied den Bestimmungen der Bruderschaft. Das neue Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, einen Versicherungsausweis und ein Vereinsabzeichen.

Abs. b
Jeder Jugendliche (männlich und weiblich), im Alter von 6 bis 18 Jahre, kann Mitglied der Jungschützengruppe werden.

Die Jungschützengruppe untersteht der Bruderschaft und wird vom Jugendwart geleitet.
Eine Anmeldung kann nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten erfolgen. Für die Abstimmung gelten die Bestimmungen des Absatzes a.

§ 4 Aufnahmegebühr und Beitrag
Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag zu entrichten.

Die Höhe der Gebühr und des Beitrages richtet sich nach der zurzeit geltenden Bestimmung.
Die Entrichtung hat in der nächstfolgenden Versammlung zu erfolgen.


§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Verleihung kann nur in einer Generalversammlung, durch Abstimmen mit zweidrittel Mehrheit, erfolgen.

Das Ehrenmitglied wird von der Beitragszahlung befreit, im Übrigen behält es die Rechte und Pflichten der Bruderschaftsmitglieder.

Die Ehrenmitgliedschaft kann bei bruderschaftsschädigendem Verhalten, durch Versammlungsbeschluss mit zweidrittel Mehrheit, aberkannt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in die Bruderschafts-Satzung, auf eine Mitgliedskarte, auf einen Versicherungsnach- und Ausweis und auf ein Bruderschaftsabzeichen.
Es ist berechtigt, an jeder bruderschaftsinternen Veranstaltung teilzunehmen sowie in jeder Mitgliederversammlung seine freie Meinungsäußerung vorzutragen.


Als Mitgliedspflicht gelten:

Akzeptieren der Satzung und den Bestimmungen der Bruderschaft. In ihren Bestimmungen sieht die Bruderschaft:
Beitragszahlung,
Beschaffung einer bruderschaftsentsprechenden Schützentracht.
Teilnahme am eigenen Schützenfest sowie an den Festen der Bruderschaft befreundeter Vereine,
Teilnahme an Veranstaltungen, die der Bruderschaft zu Ansehen und zur Förderung dienen,
Teilnahme an ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen, Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen und diesbezüglichen Übungen, Wahrung von Anstand und Ordnung auf Schützenfesten, Veranstaltungen, auf Schießanlagen, Versammlungen und in Festzügen,
Wahrung, Vertretung und Förderung der Bruderschaftsinteressen im öffentlichen und privaten Leben.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann verlieren, wer sich einer unehrenhaften Handlung nachweislich schuldig macht, wer wegen einer unehrenhaften Handlung gerichtlich verfolgt oder bestraft wird, wer mit der Beitragszahlung länger als drei Monate, trotz Mahnung des Kassierers, im Verzuge ist, wer einer anderen Schützenbruderschaft beitritt, wer die Würde und das Ansehen der Bruderschaft schädigt oder zu schädigen versucht, wer den Anordnungen des Vorsitzenden in Versammlungen, der Übungsleiter auf Schießständen und des Kommandanten auf Veranstaltungen und in Festzügen keine Folge leistet und sich widersetzt.

Die Gründe des Ausschlusses aus der Bruderschaft werden vom Vorstand untersucht. Der Ausschluss kann nur auf Antrag, durch Versammlungsbeschluss mit absoluter Mehrheit erfolgen.

§ 8 Austritt aus der Bruderschaft
Der Austritt aus der Bruderschaft kann nur am Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Demzufolge ist der Beitrag bis zum Jahresende zu entrichten. Mit dem Austritt erlöschen die in §6 aufgeführten Rechte und Pflichten.
Die in §6 genannten Gegenstände sowie alle in der Folgezeit, von der Bruderschaft in Verwahrung genommenen Wertsachen, sind unaufgefordert an die Bruderschaft zurückzugeben.

§ 9 Schützentracht
Traditionsgemäß besteht für die aktiven Bruderschaftsmitglieder eine allgemeine Schützentrachtpflicht.

Als Schützentracht gelten:

Herren:
Grüne Jacke mit Schulterstücken, schwarze Hose, schwarze Schuhe, weißes Hemd mit grüner Krawatte, grüner Hut und weiße Handschuhe.
(Zusatzstatut über das Tragen von Schulterstücken, siehe Anlage)

Damen:
Schwarzer Rock, weiße Bluse, weiße Handschuhe, grüne Krawatte, grüne Jacke mit Schulterstücken, schwarze Schuhe.(Trachtenweste)


Jungschützen:

Knaben:
Schwarze Hose, schwarze Schuhe, weißes Hemd, grüne Krawatte, Blouson schützengrün.

Mädchen:
Schwarzer Halbrock, weiße Bluse, grüne Krawatte, schwarze Schuhe.

Die Schützentracht wird auf Schützenfesten allgemein und auf Veranstaltungen im Besonderen getragen.


§ 10 Organe der Bruderschaft
Als Organe der Bruderschaft werden angesehen:
A die Mitgliederversammlung
B der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung

Abs. a
Jeden 2.Freitag eines Monats findet, ohne Einberufung, eine Mitgliederversammlung statt.
Zweck dieser Versammlung ist:
Zusammenkunft der Mitglieder.
Information der Mitglieder durch den Vorstand,
Beschlussfassung der Mitglieder,
Diskussion der Mitglieder über bruderschaftsinterne Probleme.

Abs. b
Einmal im Jahr, möglichst im Januar, beruft der Präsident schriftlich eine Generalversammlung ein. In dieser Versammlung, auch Jahreshauptversammlung, werden, der Kassenbericht des Kassierers, der Haushaltsplan des Vorstandes, die Bestandsaufnahme des Archivars sowie das Mitgliederverzeichnis vorgetragen.

Anträge auf Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften werden entgegengenommen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. In allen Versammlungen wird durch den Protokollführer ein Protokoll geführt. Dieses Protokoll wird in der folgenden Versammlung vorgelesen und falls keine Einwände der Mitglieder vorgebracht, vom Protokollführer und dem 1.Vorsitzenden unterzeichnet. Bei Beanstandungen wird das Protokoll besonderer Gegenstand der Versammlung und muss neu bearbeitet werden.

Ein unterzeichnetes Protokoll gilt als Bruderschafts- Akte und wird zu den Akten gelegt.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Wahl des Vorstandes und Benennung von zwei Kassenprüfern, Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes nach
Rechnungslegung,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Änderung der Satzung,
Auflösung der Bruderschaft.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von zweidrittel der Mitglieder und eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sind weniger als zweidrittel der Mitglieder anwesend, ist innerhalb eines Monats eine neuer Versammlung einzuberufen, die in jedem Falle dann beschlussfähig ist. Dreiviertel der Stimmen sind auch hier erforderlich.


§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand der Bruderschaft besteht aus dem:

1.Vorsitzenden als Präsident und Brudermeister
2.Vorsitzenden als Stellvertreter
Kassierer als Kassenwart
Schriftführer
Schießmeister
Jugendwart
Kommandant
Protokollführer
Stellvertretenden Kassierer

Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an: Der geistliche Präses der Pfarre in Lövenich
Der amtierende König des Geschäftsjahres

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Als gesetzlicher Vorstand gelten in der Bruderschaft:

Der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer.

Zwei der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind berechtigt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.


§ 14 Aufgaben dzs Vorstandes
a Führung der laufenden Geschäfte
b Rechnungslegung über das abgelaufene Jahr
c Aufstellung eines Haushaltsplanes
d Erstattung der Tätigkeitsberichte
e Wahl der Delegierten für Oberverbände

Alle, von den Mitgliedern übernommene Ämter sind Ehrenämter und werden nicht honoriert.

§ 15 Der Präsident
Der Präsident der Bruderschaft wird vom 1.Vorsitzenden verkörpert.
Er repräsentiert die Bruderschaft, beruft die Versammlungen ein, leitet sie und überwacht die demokratische Ordnung.

Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen hat er das Entscheidungsrecht. In Pattsituationen gibt er den Ausschlag. In seinem Verhinderungsfall übernimmt der 2. Vorsitzende, als sein Stellvertreter, seine Aufgaben.

§ 16 Der Kassierer
Der Kassierer ist der Verwalter der Bruderschaftskasse. Er regelt das Finanzwesen und ist für die Kassenbuchführung verantwortlich. Er überwacht den Eingang der Beiträge und ist für die Begleichung der laufenden Verpflichtungen zuständig. In besonderen Fällen ist seine Befugnis vom Vorstand abhängig. In seinem Verhinderungsfall wird er von seinem Stellvertreter vertreten.

§ 17 Der Schriftführer
Der Schriftführer ist Leiter der Geschäftsstelle und besorgt die Korrespondenz der Bruderschaft.
Er ist für die Aufbewahrung der Bruderschaftsakten verantwortlich und ist zugleich Pressesprecher.
Sein Stellvertreter, als Protokollführer, führt in allen Versammlungen das Protokoll und übernimmt in Abwesenheit des Schriftführers dessen Aufgaben.


§ 18 Der Schießmeister
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft. Er trägt hierbei die volle Verantwortung gegenüber dem Vorstand und außenstehenden Personen. Er ist weisungsberechtigt auf Schießständen, soweit es sich um Sicherheit und Interesse der Bruderschaft handelt. Er ist Hüter der Schießstandordnung. Er hat das Recht der Disqualifikation und des Platzverweises. Der 1. Sowie der 2. Schießmeister, müssen zur Meldung beim Polizeipräsidium, ein Führungszeugnis vorlegen.


§ 19 Der Jugendwart
Der Jugendwart organisiert und führt die Jugendgruppe. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in den Mitgliederversammlungen. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützengruppe bei Veranstaltungen und in Festzügen, im Sinne der Bruderschaft. Er nimmt zugleich das Amt des Schießmeisters in der Jugendgruppe wahr.


§ 20 Der Kommandant
Der Kommandant ist für die Ordnung der Schützentracht verantwortlich. Er stellt am Schützenfest den Festzug auf und führt ihn an. Bei Veranstaltungen und auswärtigen Schützenfesten ist der Kommandant für die Einhaltung der Disziplin, bezüglich seiner Bruderschaft, zuständig.
Er kommandiert die Schützen nach traditionsbezogener Art. Sein Stellvertreter ist der 1.Vorsitzende.


§ 21 Nicht vorstandsgebunden Ehrenämter

a) Fähnrich
Die Fähnriche der Bruderschaft und Jungschützen verpflichten sich zur Einhaltung der Fahnenordnung. Sie führen mit den Fahnen Fest-und Umzüge an. Sie stellen das Fahnencorps und ernennen in ihrem Verhinderungsfall einen Stellvertreter.

b) Kassenprüfer
Die jeweils in der Jahreshauptversammlung, vom Vorstand ernanntem Kassenprüfer sind verpflichtet, einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen. Ihr Bericht wird in der darauffolgenden Versammlung entgegengenommen und geprüft.

c) Archivar
Dem Archivar obliegt die Aufbewahrung und Instandhaltung von Bruderschaftseigentum. Er hat auf der Jahreshauptversammlung über Verschleiß und Neubeschaffung Bericht zu erstatten.


§ 22 Wahlordnung
Wahlen finden im Allgemeinen nur in Generalversammlungen statt.
Ist durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Neuwahl notwendig, muss zu diesem Zweck eine Generalversammlung einberufen werden. Gewählt werden kann jedes volljährige Mitglied, das aktiv der Bruderschaft angehört und mindestens ein Jahr Mitglied ist. Ein schriftlich entschuldigtes, aktives, Mitglied kann ebenfalls gewählt werden, wenn seine schriftliche Bewerbung für die Kandidatur von den anwesenden Mitgliedern eingesehen werden kann. Die Wahl ist im Allgemeinen geheim und erfolgt durch Stimmzettel. Sie wird von einem Wahlvorstand, bestehend aus drei Personen, geleitet. Der Wahlvorstand wird durch Handzeichen frei gewählt. Bei der Vorstandswahl entscheidet die absolute Mehrheit. Wird im ersten Wahlgang keine Stimmenmehrheit erzielt, findet unter den Kandidaten eine Stichwahl statt. Die Wahl wird rechtskräftig mit dem mündlichen , beziehungsweise schriftlichen Einverständnis des Gewählten.


§ 23 Ehrengeleit
Im Todesfalle eines aktiven Mitgliedes ist die Bruderschaft durch ihre Mitglieder zur Teilnahme an der Trauerfeier und dem Begräbnis verpflichtet. Für diese Teilnahme gelten die Bestimmungen der Schützentracht. Das Voranführen der Bruderschaftsfahnen ist Ehrensache. Im Begräbnisfall eines inaktiven Mitgliedes entsendet die Bruderschaft eine Abordnung oder eine Interessenbezeugung.


§ 24 soziale Fürsorge
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Arme und in Not geratene Mitglieder wird der Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Niemand wird von der Mitgliedschaft ausgeschlossen, weil er zu arm oder bedürftig ist. Ein zum Militärdienst berufenes Mitglied wird von der Beitragszahlung befreit.


§ 25 Königs- und Prinzenschießen
Im Sinne der Tradition findet alljährlich, am Schützenfest, das Königs- und Prinzenschießen statt. Die Termine und Bedingungen hierfür werden auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.

Abs. a
Die Würde des Königs kann jedes aktive Mitglied ab dem 18. Lebensjahr erlangen.
Für die amtierende Majestät besteht eine vom Vorstand festgesetzte Sperrfrist. Die festgesetzte Sperrfrist von 3 Jahren, kann nach Absprache des Vorstandes, in besonderen Fällen, jederzeit wieder aufgehoben werden. Die Reihenfolge der Königsschützen wird nach jedem Durchgang neu ausgelost. In der Chancengleichheit muß jeder Königsschütze seinen Schuss ohne fremde Hilfe abgeben.
Ausgeschlossen werden kann, wer unentschuldigt an mehreren Schützenfesten gefehlt hat, wer sich der im § 7 bezeichneten Vergehen als schuldig erweist. Eine Entscheidung hierüber behält sich der Vorstand vor. Der Königsschütze muß im Besitz einer Schützentracht sein. Das Tragen der Schützentracht ist beim Königsschießen Pflicht. Für die Zeit der Schützenfesttage ist das jeweilige Königsdomizil in Lövenich zu wählen.

Abs. b
Das Prinzenschießen unterliegt denselben Bedingungen wie das Königsschießen. Das Alter der Jungschützenprinzen wird auf 15 bis 18,bzw. 21 Jahre festgelegt. Für den Schülerprinz gelten die Altersbedingungen 10 bis 14 Jahre. Für die Prinzenwürde ist die Zustimmung des jeweiligen Erziehungsberechtigten erforderlich und dem Vorstand vorzulegen.
Die Prinzen haben die Pflicht, ihr Domizil während der Schützenfesttage, bei dem Schützenkönig zu wählen.

Abs. c
Die Würde der Schützenliesel kann jedes weibliche, aktive, Mitglied ab 18 Jahren erlangen.
Das Schützenlieselschießen unterliegt den gleichen Bedingungen wie das Königsschießen.
Die Schützenliesel hat die Pflicht, während der Schützenfesttage, ihr Domizil bei dem Schützenkönig zu wählen.


§ 26 Sportschießen
Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften. Sie beteiligt sich an sportlichen Schießwettkämpfen auf verschiedenen Ebenen des Bundes. Mitglieder, die nur am sportlichen Schießen interessiert sind, werden von der Pflicht der Schützentracht entbunden. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, sind jedoch an diese Satzung und an die Beschlüsse der Versammlung gebunden.


§ 27 Auflösung der Bruderschaft
Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung mit mindestens zweidrittel anwesenden Mitgliedern. Der Beschluss bedarf einer dreiviertel Stimmenmehrheit.
Ohne Beschlussfassung ist die Bruderschaft aufzulösen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter sieben sinkt. Vereinsfahnen, Königs- und Prinzensilber, Pokale, Orden und Urkunden sind unveräußerlich und dürfen ihren Charakter nicht verlieren.

Diese Gegenstände werden, im Falle einer Auflösung, daß sie, bei Neugründung einer Schützenvereinigung, ihren ursprünglichen Bestimmungen übergeben werden. Das Barvermögen wird der, unter § 2 Abs. c genannten Stelle zugeleitet. Der Name der Bruderschaft wird aus dem Vereinsregister gestrichen.


§ 28 Satzungsänderung
Das Abändern dieser Satzung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, durch Mehrheitsbeschluss, erfolgen. Die Änderung ist als Nachtrag in die Satzung einzutragen.


Köln-Lövenich im März 1999
1.Vorsitzender Protokolahrer
Peter Inden Michaela Ommer
C)-1 0\M \me.57

                                                                                                                                                                                           
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    


Schützenbruderschaft St. Hubertus 1883 Lövenich e.V.

„Zusatzstatut über das Tragen von Schulterstücken":

Das Tragen von farbigen Schulterstücken bleibt einzig und allein den Mitgliedern des Vorstandes, oder den nicht vorstandsgebundenen Ehrenämtern vorbehalten.

Unten aufgeführte Vorstandsämter haben sich an diese Richtlinien zu halten und im Fall, daß sie nicht mehr dem Vorstand angehören, diese auf Verlangen wieder zurückzugeben.
Dieses Zusatzstatut gilt für alle weiblichen und männlichen, aktiven, Mitglieder der Schützenbruderschaft.

Alle aktiven Mitglieder, im Allgemeinen, sind beim Tragen der Schulterstücke an die Bestimmungen der Satzung der Schützenbruderschaft gebunden.

Präsident: goldene durchflochtene Schulterstücke
2.Vorsitzender: goldene, mit einem Silberstreifen durchzogene Schulterstücke
Schriftführer: silberne Schulterstücke
1. Kassierer: silberne Schulterstücke

Die Schießmeister, bzw. Jugendwarte der Schützenbruderschaft, haben die Abzeichen, des Bundes der historischen deutschen Schützenbruderschaften, auf dem linken Arm Ihrer Schützentracht, sichtbar zu tragen.


Nicht vorstandsgebundene Ehrenämter:

Kommandant: Silber durchflochtene Schulterstücke, Federbusch, Kommandantenschnur
Stellvertretender Kommandant: Silberne Schulterstücke, Federbusch, Kommandantenschnur
1.Fähnrich: Silberne Schulterstücke, Scherpe, Fahnenträgerabzeichen
2.Fähnrich: Grüne Schulterstücke mit einem silbernen Streifen, Fahnenträgerabzeichen

Alle oben aufgeführten Schulterstücke, oder ähnliches, sind Eigentum der Schützenbruderschaft und sind auf Verlangen wieder zurückzugeben. Schulterstücke, oder ähnliches, dürfen nicht eigenmächtig angezogen werden.



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